Satzung

Vorbemerkung:

** In der Satzung und der Jugendordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Sprachform benutzt. Es sind jedoch immer in gleicher Weise auch die Frauen und andere Geschlechter angesprochen.

§ 1 Name, Sitz und Bestandteile des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "SV Lippramsdorf 1958 e. V." und hat seinen Sitz in Haltern am See – Lippramsdorf.
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nr.: VR 10393 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund NRW und Stadtsportverband Haltern am See.
  3. Der Verein besteht aus Sportabteilungen, künftig Abteilungen genannt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit, Geimeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch die
     
    • Förderung des Jugendsports
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
    • Sportveranstaltungen aller Art,
    • Errichtung, Ausbau und Unterhalt von Sportanlagen
       
  2. Der Verein leistet einen Beitrag zur Gesundheit der Bevölkerung und zur körperlichen, geistigen und sozialen Erziehung, insbesondere der Jugend.
  3. Der Verein verfolgt über den sportlichen Bereich hinaus die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie die Mitbestimmung und die Mitverantwortung seiner Mitglieder.
  4. Der Verein verfolgt mit seinen Sportabteilungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Der Verein verurteilt jegliche Form der Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele.
  7. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden.
  8. Der Verein wahrt politische, ethnische und konfessionelle Neutralität. 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen oder digital gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand, vertreten durch den Geschäftsführer. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Abteilungsvorstand, die einer Begründung bedarf, kann der Antragsteller eine Entscheidung des Vorstands erwirken.
  2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens 6 Wochen vor dem Austrittstermin schriftlich anzuzeigen. In Einzelfällen kann mit Zustimmung der Abteilungsleitungen hiervon abgewichen werden. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.
  3. Der Geschäftsführer des Vereins ist über den Austritt oder den Tod eines Mitgliedes zu informieren, um die Mitgliederstatistik und die Beitragsdatei aktualisieren zu können.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei:
    • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    • einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder
    • groben unsportlichen Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss vom Mitglied schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

    Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe eines Jahresbeitrags oder den in den Abteilungen festgelegten Beiträgen und Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

    Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben entsprechend Abschnitt § 2, I teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind zu befolgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Kameradschaft und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Der Verein ist berechtigt von den Mitgliedern Beiträge zu erheben. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Mitglieder haben ihre Beiträge (Leistungen) entsprechend der Beitragsordnung des Vereins zu entrichten. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand festgelegt. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. 

§ 7 Abteilungen und Unterabteilungen

  1. Die Abteilungen des Vereins verwalten sich mit selbstgewählten Organen vereinsintern selbstständig. Für die Durchführung von Abteilungsversammlungen und Beschlussfassung in den Abteilungen gelten § 10 bis § 16 dieser Satzung analog. Die Abteilungsversammlungen haben der Mitgliederversammlung voranzugehen.
  2. Die Abteilungsleitungen dürfen höchstens für die Dauer von zwei Jahren durch die Abteilungsversammlungen gewählt werden und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Abteilungsleitung ist verpflichtet, auf Anforderung Rechenschaft über das Abteilungsgeschehen und die Finanzlage abzugeben.
  4. Der Vorstand ist befugt, die Abteilungsverwaltung jederzeit zu überprüfen.
  5. Abteilungsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Ein Mitglied kann mehreren Abteilungen zugehören.
  6. Das Vermögen der Abteilungen bleibt Vermögen des Vereins.
  7. Die Abteilungen haben das Recht, den jeweiligen Landes- und Regionalfachverbänden beizutreten.  

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
  • die Abteilungsversammlungen
  • Vereinsjugendtag
  • Vereinsjugendvorstand. 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
     
    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem 1. Kassierer
    • dem 2. Kassierer
    • dem Geschäftsführer
    • dem stellvertretenden Geschäftsführer
    • dem 1. Jugendleiter
    • Beauftragter für Presse - / Öffentlichkeitsarbeit

    Zum erweiterten Vorstand gehören:
     
    • 2. Jugendleiter
    • die Abteilungsleiter
    • der Ehrenamtsbeauftragte
    • sowie ggf. Beisitzer
    • Ansprechpartner für sexualisierte Gewalt im Sport (Prävention)

    Der Vorstand kann im Interesse der Verbesserung seiner Arbeit weitere Mitglieder in seine Tätigkeit einbeziehen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
     
    • der erste Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der 1. Kassierer
    • der Geschäftsführer

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Geschäftsführer ist das ausführende Organ des Vorstands und ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
  4. Der Vorstand kann in dringenden Fällen selbständig Entscheidungen treffen, von denen der erweiterte Vorstand nachträglich in Kenntnis zu setzen ist.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden. VI. Der Vorstand ist für die Ausarbeitung und Einhaltung der Satzung sowie für den Erlass weiterer Ordnungen zuständig. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er arbeitet eng mit den Vorständen der Abteilungen zusammen und unterstützt sie in ihrer Tätigkeit.
  6. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Abstimmung. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine vorfristige Abwahl ist durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstands sollen nach Möglichkeit keine Funktion in den Abteilungen innehaben.   

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jedes Jahr im I. Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins vom Vorstand für erforderlich gehalten wird oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. 

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

  • Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme und Bestätigung des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Entscheidung über die Errichtung von Abteilungen und Bestätigung derer Leitungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge und
  • Auflösung des Vereins. 

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge in der Lokalausgabe der Halterner Zeitung (HZ) sowie durch Aushang im Vereinslokal und an den Sportstätten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Anträge auf Änderung der Satzung müssen unter Benennung der abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.   

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt und in der öffentlichen Einladung mitgeteilt wurden.
  4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden. 

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Personen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Haushaltsführung

Die Einnahmen des Vereins und ihre Verwendung sind in der Finanzordnung festzulegen. Der Verein als Ganzes und die Abteilungen des Vereins führen einen selbständigen Finanzhaushalt. Der Nachweis ist jeweils in einem Kassenbuch zu führen. 

§ 16 Haushalts- und Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Personen, die zur Haushalts- und Kassenprüfung des Vereins und des ‘WB’ verantwortlich sind. Die Gewählten dürfen nicht gleichzeitig auch Mitglieder des Vorstands des Vereins sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben den Finanzhaushalt des Vereins mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie haben über die Prüfungsergebnisse dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Sie geben auf der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Kassenwarts/Kassierers und der anderen Vorstandsmitglieder für den Finanzhaushalt. 

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand entsprechende Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des erweiterten Vorstands beschlossen.

§ 18 Protokollieren von Beschlüssen

Über die Mitgliederversammlungen und ihre Beschlüsse sowie über die Beratungen des Vorstands und seine Beschlüsse ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils ein Protokoll vom Protokollführer anzufertigen. Dieses ist von ihm und vom Versammlungsleiter/Vorsitzenden zu unterschreiben. 

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, hierbei müssen drei Viertel der Erschienen der Auflösung zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haltern am See, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten sportlichen Zwecke zu verwenden hat. 

§ 20 Inkraftsetzung

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 20.03.2024 auf der Jahreshauptversammlung  des Vereins beschlossen. 

Haltern am See, im März 2024

gez. Sebastian Essling (Geschäftsführer)